Der Gehörsanspruch beschlägt in erster Linie Sachverhaltsfragen, wo die Beteiligten ein uneingeschränktes Recht auf Äusserung haben.7 In Art. 24 VRPG ausdrücklich normiert ist sodann der Anspruch der Parteien, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Dieser Anspruch entfaltet seine Wirkung, wenn Beweismassnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRPG getroffen worden sind. Dazu gehört namentlich die Edition von Akten, soweit es sich nicht um allgemein zugängliche und einsehbare Unterlagen handelt.8 Weder das VRPG noch die Rechtsprechung unterscheiden bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp.