e) Auf die im Übrigen gemäss Art. 67 i.V.m. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei vor Erlass einer definitiven Verfügung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äussern und Unterlagen einzureichen. Sinngemäss macht sie damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend.