Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2012. Soweit die Beschwerdeführerin die Abänderung des Vorbescheides vom 22. Oktober 2012 beantragt, geht sie damit über das Anfechtungsobjekt hinaus und darauf kann nicht eingetreten werden. d) Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Rügen innert Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG); Versäumtes darf nicht in einem zweiten Schriftenwechsel nachgeholt werden.4 Insofern können nur die in der Beschwerde vom 29. November 2012 vorgebrachten Rügen geprüft werden; spätere Vorbringen sind verspätet und darauf ist nicht einzutreten.