c) Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 Im Beschwerdeverfahren können daher nur Anträge betreffend das Anfechtungsobjekt geprüft werden. Soweit mehr oder anderes beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten.