II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2012. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 65 VRPG ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.