4. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. November 2012 an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Sie beantragt die Abänderung der angefochtenen Verfügung sowie der Vorbescheide, auf welche sich diese bezieht und verlangt, der in Punkt 9 des Vorbescheides geregelte Nachtdienst sei auf Stufe 4 festzusetzen. Des Weiteren beantragt sie sinngemäss, vor Erlass einer neuen Verfügung sei ihr Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme zu geben.