6. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 7. Der Vorinstanz werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 8. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per GU 24