1. Betreffend die auf das Jahr 2010 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 28. November 2011 wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.00 wird die Beschwerde gutgeheissen. 3. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2012 wird aufgehoben. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die auf das Jahr 2011 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten gegenüber dem Beschwerdeführer neu zu verfügen.