Vorliegend sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer beziffert seine Parteikosten mit CHF 4‘067.70, während die Vorinstanz Parteikosten in der Höhe von CHF 4‘975.65 geltend macht. Die von den Rechtsvertretern der Verfahrensbeteiligten eingereichten Kostennoten geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz rund zur Hälfte unterliegen, werden die Parteikosten wettgeschlagen. 64 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N.2 65 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 3 23 III. Entscheid