Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen bezüglich der auf das Jahr 2010 entfallenden Behandlungskosten, der Kosten des Zahlungsbefehls und der Aufrechterhaltung des Rechtsvorschlages durchgedrungen und bezüglich der Verfügungskompetenz der Vorinstanz und der auf das Jahr 2011 entfallenden Behandlungskosten unterlegen. Der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz unterliegen damit vorliegend rund zur Hälfte und es rechtfertigt sich eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz ist als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG in ihren Vermögensinteressen betroffen und daher ebenfalls kostenpflichtig.