Da nicht bestimmbar ist, welche zusatzversicherten Leistungen die Vorinstanz im Jahr 2010 bzw. im Jahr 2011 erbracht hat, kann auch nicht bestimmt werden, in welchem Umfang der Rechtsvorschlag aufzuheben ist. Der Rechtsvorschlag bleibt demnach – bei Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2012 – vollumfänglich bestehen. Die Vorinstanz hat die auf das Jahr 2011 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten gegenüber dem Beschwerdeführer neu zu verfügen und gegebenenfalls eine neue Betreibung anzuheben. 7. Kosten