Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …. vom 19. März 2012 des Betreibungsamtes Dienststelle Oberaargau muss demnach vollumfänglich bestehen bleiben, während die angefochtene Verfügung vom 30. April 2012 aufzuheben ist. 6. Ergebnis Die Vorinstanz war nicht berechtigt, die auf das Jahr 2010 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten nebst Verzugszins zu 5 % seit 28. November 2011 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls dem Beschwerdeführer zur Zahlung aufzuerlegen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.