5.4 Der Rechtsvorschlag kann nur in demjenigen Umfang aufgehoben werden, in dem die materielle Verpflichtung zu Recht verfügt wurde. Wie vorangehend dargelegt, bestätigt der vorliegende Entscheid die Rechtmässigkeit der Forderung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang der auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 5. Januar 2011 entfallenden Behandlungskosten nebst Verzugszins zu 5 % seit 28. November 2011 auf diesem Betrag. Da jedoch die auf das Jahr 2011 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten nicht beziffert werden können, ist ebenfalls unklar, in welchem Umfang der Rechtsvorschlag aufzuheben ist. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ….