5.3 Die Vorinstanz handelt vorliegend als Behörde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Die angefochtene materielle Verfügung (Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers) würde nach Eintritt der Rechtskraft im Rechtsöffnungsverfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt. Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung Bezug auf die beim Betreibungsamt Dienststelle Oberaargau hängige Betreibung Nr. …. und erklärt, der Rechtsvorschlag sei im Umfang von CHF 7‘248.30 (Behandlungskosten und Kosten des Zahlungsbefehls) nebst Verzugszins aufzuheben. Zugleich entscheidet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung materiell über den in Betreibung gesetzten Anspruch.