Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden.61 Die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch muss nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen werden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten.