5.2 Gemäss Art. 79 SchKG56 hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Diejenigen Verwaltungsbehörden, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, können einen Rechtsvorschlag selber beseitigen. Es handelt sich hierbei um Entscheide der Bundesbehörden und der kantonalen Be-