Demnach darf die Vorinstanz vorliegend die Kosten für den vor Erlass der Verfügung zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungskosten) nicht dem Beschwerdeführer überwälzen. 5. Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die Vorinstanz 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, der von ihm in der Betreibung Nr. …. erhobene Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben.