Zwar kann es durchaus sinnvoll sein, öffentlich-rechtliche Geldleistungen zunächst auf dem Wege der Rechnungstellung und Mahnung einzufordern und erst anschliessend eine Verfügung zu erlassen. Leitet die Behörde jedoch – wie hier – vor dem Erlass einer Verfügung die Betreibung ein, verursacht sie dadurch zulasten des Schuldners Kosten, bevor dieser im Besitz einer Verfügung ist, dem sie den Grund für die Forderung entnehmen kann. Dadurch werden die Betroffenen im Falle des Unterliegens gezwungen, Betreibungskosten zu bezahlen, die tatsächlich unnötig gewesen wären.55