Kosten für Betreibungen, die vor dem Erlass einer Verfügung entstanden sind, können nicht mittels Verfügung auf den Schuldner überwälzt werden. Das ergibt sich aus dem in Art. 49 VRPG verankerten Grundsatzes des Vorrangs der Verfügung, wonach öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen auf dem Verfügungsweg zu regeln sind. Damit kommt auch zum Ausdruck, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen grundsätzlich durch Verfügung festzusetzen sind, bevor sie in Betreibung gesetzt werden. Zwar kann es durchaus sinnvoll sein, öffentlich-rechtliche Geldleistungen zunächst auf dem Wege der Rechnungstellung und Mahnung einzufordern und erst anschliessend eine Verfügung zu erlassen.