Verzugszins ist grundsätzlich auch bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen geschuldet; der gewöhnliche Zinssatz liegt wie im Privatrecht bei 5 %.51 Die Grundsätze des Privatrechts (Art. 102 OR52) sind analog anzuwenden.53 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Zahlungsfristen wie "zahlbar innert 30 Tagen" stellen eine Mahnung dar, weil der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er bis zum Ablauf der gesetzten Frist auf Erfüllung besteht.54