Da weder der Rechnung Nr. ….. vom 28. September 2011 noch der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2012 zu entnehmen ist, welche der zusatzversicherten Leistungen im Jahr 2010 resp. 2011 erbracht wurden, wird die Vorinstanz zwei neue Rechnungen (zuhanden der B sowie zuhanden des Beschwerdeführers) mit der entsprechenden Aufteilung auf die Jahre 2010 und 2011 erstellen und die auf das Jahr 2011 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten gegenüber dem Beschwerdeführer neu verfügen müssen. 3. Verzugszins Sodann ist die Auferlegung des Verzugszinses zu 5 % ab dem 28. November 2011 an den Beschwerdeführer zu prüfen.