2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die auf die Zeit vom 27. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten im Widerspruch zu dem zwischen ihr und der B geltenden Vertrag und damit zu Unrecht direkt beim Beschwerdeführer eingefordert hat. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Die auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 5. Januar 2011 entfallenden Kosten durfte die Vorinstanz indessen mangels vertraglicher Vereinbarung des Systems des „Tiers payant“ direkt beim Beschwerdeführer einfordern. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.