Die B hätte, wie unter Ziff. 2.3 dargelegt, bei dieser Diagnose die Kosten übernehmen müssen. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann nicht soweit reichen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf sämtliche denkbaren (und auch unbegründeten) Einwände seitens der B aufmerksam machen musste. Ein entsprechender Hinweis seitens der Vorinstanz, die B übernehme möglicherweise die Kosten wegen des Alkoholkonsums nicht, hätten zudem wohl zu keinem anderen Ergebnis geführt, da der Beschwerdeführer ebenfalls stets der Überzeugung war, die B müsse die Kosten übernehmen.