Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der zwischen ihm und der B geltenden AVB bekannt sein, dass übermässiger Alkoholkonsum unter Umständen zu einem Ausschluss der Leistungspflicht führen kann. Da Alkoholmissbrauch nicht nur in den AVB, sondern auch im Vertrag zwischen der Vorinstanz und der B als Ausschlusskriterium aufgeführt war, musste auch die Vorinstanz aufgrund ihrer ursprünglichen und später korrigierten Diagnose vom 27. Dezember 2010 vermerkten Diagnose „C2 Abusus bei Unterkühlung“ gewisse Zweifel an der Kostenübernahme durch die B haben. Es stellt sich jedoch die Frage, wie weit die wirtschaftliche Aufklärungspflicht der Vorinstanz geht.