benpflicht des Spitals.49 Auch nach Art. 39 GesG50 ist die Patientin oder der Patient in vollständiger, angemessener und verständlicher Weise unter anderem über die Kosten einer beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahme und Behandlungsalternativen aufzuklären. Gemäss Art. 40 Abs. 2 GesG wird die Zustimmung in Notfällen vermutet, wenn die Massnahme dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden, und wenn keine entgegenstehende Meinungsäusserung bekannt ist. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald die Umstände es erlauben.