Die Vorinstanz hält dazu fest, der Beschwerdeführer trage das Risiko, dass die Zusatzversicherung eine Kostenübernahme ablehne, da er in korrekter Art und Weise auf dieses Risiko aufmerksam gemacht worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe das Formular „Verpflichtungserklärung Privat-/Halbprivatabteilung“ unterzeichnet, worauf unmissverständlich auf das Kostenrisiko im Falle einer ungenügenden Versicherungsdeckung hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer müsse sich die Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung durch seine Angehörige anrechnen lassen, selbst wenn seine Schwester das Formular nicht durchgelesen haben sollte.