2.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht ihm gegenüber nicht nachgekommen. Zudem hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass die B die Kostengutsprache infolge ihrer Eintrittsdiagnose „C2 Abusus bei Unterkühlung“ ablehnen würde. Die entscheidende Information, dass die B allenfalls eine Kostenbeteiligung ablehnen könnte, sei nicht mitgeteilt worden. Da die B bisherige stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers stets bezahlt habe, habe er nicht damit rechnen müssen, dass sie die Kostenbeteiligung in der Privatabteilung der Vorinstanz ablehnen würde.