Damit ist im Rahmen einer vorfrageweisen Überprüfung die Leistungspflicht der B zu bejahen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz die auf die Zeit vom 27. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 entfallenden Behandlungskosten zuerst auf dem Rechtsweg von der B hätte einfordern müssen. Erst nach einem rechtskräftigen, die Leistungspflicht der B verneinenden Entscheid hätte die Vorinstanz direkt gegen den Beschwerdeführer vorgehen dürfen. Bis dahin bleibt die B Schuldnerin der auf die Zeit vom 27. Dezember