Die B kann somit weder gegenüber der Vorinstanz die Kostenübernahme mit dem Argument ablehnen, es handle sich um einen Spitalaufenthalt aufgrund Alkoholmissbrauchs, noch kann sie gegenüber dem Beschwerdeführer einwenden, seine psychische Erkrankung (und das darauf zurückzuführende Liegetrauma) seien im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch aufgetreten.