2.3.5 Die behandelnden Ärzte haben demnach übereinstimmend festgestellt, dass der vorbestehende depressive Zustand des Beschwerdeführers bei psychischer Belastungssituation ursächlich dafür war, dass der Beschwerdeführer zu viel Alkohol konsumiert und sich ein Liegetrauma zugezogen hatte. Das dem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers zugrunde liegende Liegetrauma ist damit auf eine psychische Erkrankung (Depression) und nicht auf einen Alkoholmissbrauch zurückzuführen.45