Nachdem der Beschwerdeführer während der Hospitalisation in der Psychiatrieabteilung der Vorinstanz evaluiert worden war, äusserte sich die zuständige Ärztin klar dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein deutlich depressives Zustandsbild gezeigt habe und es im Rahmen einer Konfliktsituation zu übermässigem Alkoholkonsum gekommen sei. 42 Daraufhin korrigierte die Vorinstanz am 11. Januar 2011 gegenüber der B die anfängliche Diagnose und verwies auf das Vorliegen einer psychischen Störung bei psychischer Belastungssituation. Am 5. März 2012 hielt die Vorinstanz wiederum gegenüber der B sowie gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers ausdrücklich