2.3.4 Auf dem Kostengutsprachegesuch vom 27. Dezember 2010 hatte ein Assistenzarzt der Vorinstanz als Behandlungsgrund Krankheit infolge „C2 Abusus bei Unterkühlung“ aufgeführt, da dies zum Zeitpunkt der Notaufnahme dem primär ersichtlichen Zustand des Beschwerdeführers entsprochen habe. Nachdem der Beschwerdeführer während der Hospitalisation in der Psychiatrieabteilung der Vorinstanz evaluiert worden war, äusserte sich die zuständige Ärztin klar dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein deutlich depressives Zustandsbild gezeigt habe und es im Rahmen einer Konfliktsituation zu übermässigem Alkoholkonsum gekommen sei.