Zwischen der Vorinstanz und der B bestand demgegenüber nie ein Versicherungsvertrag, womit die AVB in diesem Verhältnis von Vorneherein keine Geltung haben können. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Vorinstanz und der B betreffend Mehrleistung der Vergütung der akut-stationären Behandlung von Patienten in der Halbprivat- oder Privatabteilung des Spitals waren unter anderem Aufenthalte aufgrund Alkoholmissbrauchs vom Geltungsbereich des Vertrags ausgenommen.