2.3.3 Im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B gelten der Versicherungsvertrag sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Pflegezusatzversicherungen der B (Ausgabe 2007). Gemäss Art. 31.1 dieser AVB sind Krankheiten und Unfälle sowie deren Komplikationen und Spätfolgen, die in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch auftreten, von der Versicherung ausgeschlossen.