Auch der Beschwerdeführer hat die B mehrmals zur Übernahme der zusatzversicherten Behandlungskosten aufgefordert. Die B verweigerte jedoch stets die Übernahme der Behandlungskosten, da die Behandlung im Zusammenhang mit einer Alkoholintoxikation erfolgt sei, was ein Ausschlusskriterium gemäss ihren AVB darstelle.