2.3.2 Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer vertreten übereinstimmend die Meinung, die Behandlungskosten der privaten Abteilung hätten von der B übernommen werden müssen. So hatte die Vorinstanz die B wiederholt zur Kostenübernahme aufgefordert und die zusatzversicherten Kosten jeweils in Rechnung gestellt. Erst nach mehrmaliger Weigerung der B, diese Kosten zu übernehmen, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ins Recht gefasst. Jedoch vertrat die Vorinstanz weiterhin die Meinung, die B habe für die Kosten aufzukommen.41 Auch der Beschwerdeführer hat die B mehrmals zur Übernahme der zusatzversicherten Behandlungskosten aufgefordert.