Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Leistungspflicht der B wurde bis anhin nicht gerichtlich entschieden, hat jedoch vorliegend einen Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerde, da bei einer klaren Verneinung der Leistungspflicht der B der Beschwerdeführer zur Bezahlung der gesamten (und nicht nur der auf das Jahr 2011 entfallenden) Behandlungskosten ver-