Es bleibt den Parteien im Übrigen unbenommen, die bloss vorfrageweise beantwortete Rechtsfrage der sachlich zuständigen Instanz zur Entscheidung vorzulegen, wobei eine spätere Beurteilung der Vorfrage durch die zuständige Behörde keinen Einfluss auf die Erkenntnis der Verwaltungsrechtspflegebehörde hat. Ist eine fremdrechtliche Vorfrage zu beantworten, kann die Verwaltungsrechtspflegebehörde das Verfahren auch einstellen und den Interessierten Gelegenheit geben, die Vorfrage durch die zuständige Instanz entschieden zu lassen, wobei keine Pflicht zur Verfahrenseinstellung besteht.40