Die Beurteilung fremdrechtlicher Vorfragen präjudiziert ein Verfahren vor der zuständigen Instanz nicht. Es bleibt den Parteien im Übrigen unbenommen, die bloss vorfrageweise beantwortete Rechtsfrage der sachlich zuständigen Instanz zur Entscheidung vorzulegen, wobei eine spätere Beurteilung der Vorfrage durch die zuständige Behörde keinen Einfluss auf die Erkenntnis der Verwaltungsrechtspflegebehörde hat.