Mitunter muss jedoch eine Frage aus einem anderen Rechtsgebiet beantwortet werden, bevor über den Verfahrensgegenstand im eigenen Zuständigkeitsbereich entschieden werden kann. Die Verwaltungsrechtspflegeorgane sind unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung befugt, solche fremdrechtliche Vorfragen zu prüfen, solange die für die Hauptfrage zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat. Die Beurteilung fremdrechtlicher Vorfragen präjudiziert ein Verfahren vor der zuständigen Instanz nicht.