Das Rechtsverhältnis zwischen der Vorinstanz und der B ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, da Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung grundsätzlich privatrechtlicher Natur sind,37 und privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Leistungserbringern nicht in die Zuständigkeit der GEF fallen (ebenso wenig privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten, vgl. Art. 85 VAG38).39 Mitunter muss jedoch eine Frage aus einem anderen Rechtsgebiet beantwortet werden, bevor über den Verfahrensgegenstand im eigenen Zuständigkeitsbereich entschieden werden kann.