2.3.1 Die auf das Jahr 2010 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten hat die Vorinstanz aufgrund des vereinbarten Systems des „Tiers payant“ gegenüber der B geltend zu machen. Fällt jedoch eine Leistungspflicht der B von Vorneherein offensichtlich ausser Betracht, könnte die Vorinstanz allenfalls auch bei Geltung des Systems des „Tiers payant“ den Beschwerdeführer zur Übernahme der bis Ende 2010 angefallenen Behandlungskosten verpflichten.