Ab dem 1. Januar 2011 galt demgegenüber mangels Vereinbarung des Systems des „Tiers payant“ das Kostenvergütungssystem des „Tiers garant“. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer Schuldner der auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 5. Januar 2011 entfallenden zu- 36 Riemer-Kafka, a.a.O., N 5.25 13 satzversicherten Behandlungskosten ist und somit die Vorinstanz diese Kosten direkt dem Beschwerdeführer in Rechnung stellen durfte. Es ist Sache des Beschwerdeführers, diese Kosten nachträglich von der B einzufordern. 2.3