Die Vorinstanz hat somit die auf das Jahr 2010 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten direkt bei der B einzufordern. Die nachträgliche Weigerung der B, die Behandlungskosten der privaten Abteilung zu übernehmen, kann nicht ausreichen, um die Schuldnerstellung der B aufzuheben und eine Schuldnerstellung des Beschwerdeführers zu begründen, es sei denn, die Leistungspflicht der B wäre von Vorneherein offensichtlich zu verneinen (vgl. zur vorfrageweisen Überprüfung der Leistungspflicht der B Ziff. 2.3 hienach).