Der Vertrag zwischen der Vorinstanz und der B und damit auch das Kostenvergütungsprinzip des „Tiers payant“ galten indessen nur bis am 31. Dezember 2010. Das bedeutet, dass für die auf die Zeit vom 27. bis 31. Dezember 2010 entfallenden Behandlungskosten die B direkte Schuldnerin der Vorinstanz ist, während der Beschwerdeführer in diesem Umfang von der Schuld gegenüber der Vorinstanz befreit wird. Die Vorinstanz hat somit die auf das Jahr 2010 entfallenden zusatzversicherten Behandlungskosten direkt bei der B einzufordern.