Nach Ablauf von maximal fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Kostengutsprache, also spätestens am Dienstag, 4. Januar 2011, galt das Gesuch um Kostengutsprache mangels schriftlich begründeter Ablehnung als erteilt. Ein erster Vorbehalt bezüglich der Kostengutsprache seitens der B erfolgte jedoch erst am 5. Januar 2011, der schriftlich begründete Rückzug der Kostengutsprache sogar erst am 17. Januar 2011. Somit galt die Kostengutsprache gestützt auf den Vertrag zwischen der Vorinstanz und der B mindestens bis zum 5. Januar 2011 als erteilt, und die Vorinstanz hatte nach dem Kostenvergütungssystem des „Tiers payant“ abzurechnen.