Die Vorinstanz hatte der B die Eintrittsmeldung und das Gesuch um Kostengutsprache am Montag, 27. Dezember 2010, um 18:50 Uhr per Fax zugestellt (vgl. den entsprechenden Sendebericht). Obwohl die B den Eingang des Faxes erst am Montag, 3. Januar 2011, mittels Eingangsstempel quittiert hat, sind Eintrittsmeldung und Gesuch um Kostengutsprache bereits am 27. Dezember 2010 zugegangen. Nach Ablauf von maximal fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Kostengutsprache, also spätestens am Dienstag, 4. Januar 2011, galt das Gesuch um Kostengutsprache mangels schriftlich begründeter Ablehnung als erteilt.