Vorliegend hatten die Vorinstanz und die B nebst der Geltung des Systems des „Tiers payant“ vereinbart, dass die Kostengutsprache durch die B mangels schriftlich begründeter Ablehnung nach Ablauf von maximal fünf Arbeitstagen als erteilt galt (Art. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Vertrags zwischen der Vorinstanz und der B). Diese Vereinbarung entspricht dem Kostenvergütungssystem des „bedingten Tiers payant“. Danach ist die Anwendbarkeit des Kostenvergütungssystems des „Tiers payant“ bedingt durch die vorgängige Erteilung der Kostengutsprache und es ist vorab zu prüfen, ob die Kostengutsprache der B als erteilt gelten kann.