des Versicherten. Nach dieser Frist galt die Kostengutsprache – unter dem Vorbehalt von Nichtpflichtleistungen – als erteilt. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass generell oder infolge eines Versicherungsvorbehaltes keine Leistungspflicht bestand, hatte der Versicherer die Kostengutsprache unverzüglich mit einer schriftlichen Begründung zurückzuziehen, wobei der Versicherer bis dahin haftete (Art. 2 Abs. 10 des Vertrags zwischen der Vorinstanz und der B). In Art. 6 hatten die Vorinstanz und die B das System des „Tiers payant“ vereinbart.