Vorliegend hatte die Vorinstanz für die Jahre 2009 und 2010 mit der B einen Vertrag betreffend die Rechnungsstellung bei stationären Akutpatienten der Halbprivat- und Privatabteilung abgeschlossen,30 während für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 gemäss Angaben der Vorinstanz kein solcher Vertrag mehr bestand.31 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Vertrags zwischen der Vorinstanz und der B hatte der Versicherer innert maximal fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Eintrittsmeldung die Übernahme der Kosten zu garantieren oder die Kostenübernahme mit einer schriftlichen Begründung abzulehnen, unter gleichzeitiger Information